Verein zur Bildung und Förderung regionaler Ess-und Genusskultur e.V.

Foodbildung

Das Bewusstsein für eine ausgewogene Ernährung und gute Produkte wird bereits im Kindesalter geweckt.

Sponsor von FOODBILDUNG kann jeder werden, der die Ziele des Vereins unterstützt. Jede Summe hilft, aus etwas Kleinem etwas Großes wachsen zu lassen.

Verein zur Bildung und Förderung regionaler Ess-und Genusskultur e.V.

Foodbildung

Das Bewusstsein für eine ausgewogene Ernährung und gute Produkte wird bereits im Kindesalter geweckt.

Sponsor von FOODBILDUNG kann jeder werden, der die Ziele des Vereins unterstützt. Jede Summe hilft, aus etwas Kleinem etwas Großes wachsen zu lassen.

Satzung Förderverein FOODBILDUNG
Verein zur Bildung und Förderung regionaler Ess-und Genusskultur e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen FOODBILDUNG Verein zur Bildung und Förderung regionaler Ess-und Genusskultur e.V.
  2. Er hat den Sitz in 24103 Kiel.
  3. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kiel eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Maßnahmen

  1. Der Verein erfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung
    a) von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz im Bereich heimisch produzierter Nahrungsmittel und in diesem Zusammenhang die Förderung von Natur- und Umweltschutz, von Tierschutz und Tierwohl sowie von Tier- und Pflanzenzucht
    b) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
    c) des Einsatzes zur Völkerverständigung und zwar über die Grenzen Schleswig-Holsteins hinaus speziell im Hinblick auf die angrenzenden Staaten wie Dänemark, Schweden und Norwegen
    d) insbesondere der Bildung von Kindern und Jugendlichen über Herkunft, verantwortungsvoller Produktion und Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen unter den Aspekten der Nachhaltigkeit
    e) der fachlichen Weiterbildung von Köchen, Auszubildenden, Gastronomen und Beschäftigten in der Lebensmittelwirtschaft
  3. Der Satzungszweck wird unmittelbar durch eigene Tätigkeit erfüllt: Weiter können Ziele anderer Institutionen gefördert werden, sofern diese die gemeinnützigen Zwecke von Absatz (2) erfüllen.

  4. Maßnahmen zur Erfüllung der Zwecke des Vereins: Entwicklung, Förderung und Durchführung von Bildungsmaßnahmen in den Bereichen Ernährungswissen, Ernährungskultur, nachhaltige Ernährung, Verbraucherschutz, Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Kultur in verschiedenen Formaten und für verschiedene Altersgruppen. Aufklärung, Bildung, sowie Bereitstellung von Handlungswissen im Bereich Ernährung und Ernährungskultur, lokal, regional, national und auch über die Landesgrenzen hinaus vornehmlich in den skandinavischen und baltischen Raum. Neben der Förderung der Bildung, Aufklärung und Bereitstellung von Handlungswissen wird durch die Tätigkeit des Vereins ein Beitrag zu nachhaltigen Ernährung, zur Förderung von nachhaltig und umweltgerecht hergestellten Lebensmitteln, zur standort- und artgerechten Erzeugung von Lebensmitteln pflanzlicher als auch tierischer Herkunft und somit ein Beitrag zum Natur-, Umwelt- und Tierschutz geleistet. Der Verein verfolgt die Pflege und Weiterentwicklung der regionalen Esskultur als Teil des regionalen Kulturerbes, er informiert über die gesellschaftliche Bedeutung zur Bewahrung des kulinarischen Erbes in Hinblick auf Lebensqualität und Gesundheit Förderung und Durchführung von Bildungsprojekten zur biologischen Vielfalt und Lebensmittelvielfalt als global wichtigste Grundlage jeden Lebens. Er fördert und führt Projekte, Initiativen, Aktionen und Kampagnen durch, die die Schaffung von Lernorten zur Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen und somit das Bewusstsein für regionale Entwicklungsprozesse im Bereich landwirtschaftlicher Produktion, Ernährung und für Verhaltens- und Einstellungsänderungen im Bereich Ernährung schärfen.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die seine in §2 genannten Ziele unterstützt.

  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, beziehungsweise bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

  4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (alternativ: Quartalsendes) möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.

  6. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederver-sammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und einem Beisitzer.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der 1. und 2. Vorsitzende und der Schriftführer.
    Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  4. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

  5. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

  6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

  7. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
    (Seine Aufgaben und Vollmachten sind in einer schriftlichen Dienstanweisung festzuhalten).

  8. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1 x pro Quartal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind.

  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

  10. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

  11. Die Vorstandsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

    Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

    Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

    a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
    b) Aufgaben des Vereins
    c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
    d) Beteiligung an Gesellschaften
    e) (Aufnahme von Darlehen ab Euro 5.000,–
    f) Mitgliedsbeiträge (siehe § 5)
    g) Satzungsänderungen
    h) Auflösung des Vereins

  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

  1. für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandsitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Schleswig-Holstein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Kiel, den 18.12.2014