Satzung FEINHEIMISCH – Genuss aus Schleswig-Holstein e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen FEINHEIMISCH – Genuss aus Schleswig-Holstein e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in 24103 Kiel und ist im Vereinsregister des AG unter der Nr. VR 5124 KI Kiel eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist es, die regionale Esskultur zu fördern und zu erhalten. Weitere Ziele sind:
    a) die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen
    b) die Personalweiterbildung durch Austausch von Personal sowie andere weiterbildende Maßnahmen
    c) die Bekanntmachung regionaler Produkte auch über die Grenzen von Schleswig-Holstein hinaus
    d) die Bekanntmachung Schleswig-Holsteins für den Tourismus in Verbindung „Mensch und Natur“ im Rahmen der touristischen Förderunge) eine kulinarisch-touristische Routenplanung quer durch Schleswig-Holstein möglichst mit Anschluss in die anrainenden Ostseestaaten
    f) einen Einsatz zur Völkerverständigung zu leisten und zwar über die Grenzen Schleswig-Holsteins hinaus im Hinblick auf die angrenzenden Staaten wie Dänemark, Schweden und Norwegen – namentlich „People-to-people-Aktionen“
    g) die Bildung aller Altersgruppen über Herkunft, verantwortungsvoller Produktion und Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen unter den Aspekten der Nachhaltigkeit
    h) die fachliche Weiterbildung von Beschäftigten in der Lebensmittelwirtschaft.
  2. Der Verein und seine Mitglieder erreichen diese Ziele durch die Einhaltung der bei Aufnahme eingegangenen Selbstverpflichtungen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und die die Bedingungen der Aufnahme in den Verein erfüllen.
  2. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt, nachdem der Antrag auf Mitgliedschaft in der Geschäftsstelle eingegangen ist und geprüft wurde. Die Mitgliedschaft wird mit Bezahlung der Jahres-Beitragsrechnung wirksam. Mit Erhalt des Begrüßungspaketes sowie der Mitgliedsplakette kann man sich Mitglied nennen.Bei einem Eintritt nach dem 01.07. eines Jahres fällt nur der hälftige Jahresbeitrag an.
  4. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Nutzung von Logo und Schriftzug.
    Diese Nutzungsrechte verfallen nach Beendigung der Mitgliedschaft gem. nachfolgender Ziffer 5.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Jahresende. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
    b) durch Ausschluss aus dem Verein
    c) durch Tod.
Ausgeschlossen werden kann, wer gegen die Vereinsinteressen verstößt, wer der Philosophie und den Grundsätzen entgegenhandelt, wer vereinsschädigend handelt oder wir trotz Aufforderung bis zur gesetzten Frist seinen Beitrag nicht gezahlt hat.

Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich vom Vorstand zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Dagegen kann das Mitglied innerhalb eines Monats ab Datum Poststempel Einspruch einlegen. Über die Berufung und den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Diese Entscheidung ist endgültig.

§ 3 a Fördermitglieder

  1. Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen, die die Vereinsziele aus § 2 Abs. 1 der Satzung unterstützen, ohne als Gastronom oder Produzent an der Erfüllung der Zielerreichung aus § 2 Abs. 2 gebunden zu sein.
    Die Aufnahme erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, der ermächtigt wird, den Beitrag mit dem Fördermitglied individuell auszuhandeln.
  2. Fördermitglieder sind keine ordentlichen Mitglieder im Sinne von § 3 Abs. 2 bis 4 der Satzung. Sie haben nicht das Recht zur Beschlussfassung auf den Mitgliederversammlungen gem. § 5 Abs. 2 bis 6.
  3. Fördermitglieder können auch Lieferanten von Lebensmitteln sein. Sie verpflichten sich bei der Aufnahme als Fördermitglied in den Verein, die Produktionsbedingungen einzuhalten, zu denen sich die ordentlichen Mitglieder für die Verarbeitung in ihren Gastronomiebetrieben verpflichtet haben.
  4. Der Vorstand kann Fördermitgliedern das Recht verleihen, die Bezeichnung „Offizieller Lieferant FEINHEIMISCH- Genuss aus Schleswig-Holstein e.V.“oder
  5. „Förderer des Vereins FEINHEIMISCH – Genuss aus Schleswig-Holstein e.V.“
    zu führen.Diese Bezeichnung darf wie folgt verwendet werden, nämlich
    a) zur Kennzeichnung des Betriebes einschließlich der Ausstattung
    b) für PR-Maßnahmen
    c) für Werbung.

Den Fördermitgliedern ist es ohne gesonderte Zustimmung untersagt, die Bezeichnung
„FEINHEIMISCH – Genuss aus Schleswig-Holstein e.V.“ als Marke für Produkte zu nutzen.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist jährlich durch den Vorstand durch Einladung per Brief oder E-Mail an die Vereinsmitglieder einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
    b) Wahl der Kassenprüfer
    c) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    d) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplans
    e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    f) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    g) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    h) Erlass der Beitragsordnung, die die Höhe und Zahlungsmodalitäten der Beiträge regelt. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung
    i) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    j) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  3.  Zu der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Wohnadresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.
    Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.
  5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können vom Versammlungsleiter zugelassen werden.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrages auf schriftliche Berufung tagen.
  7. Ein Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
  9. Über die Beschlüsse und soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

 

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzendem, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Finanz-Vorstand und zwei Vertretern.
    Sie handeln alle gleichberechtigt und können sich gegenseitig vertreten.
    Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
    Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr.
    Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Zur Wahl der beiden stellvertretenden Vorsitzenden sollte sich jeweils ein Mitglied der Gastronomen und ein Mitglied der Produzenten stellen.
  5. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
  6.  Der Vorstand ist verantwortlich für:
    a) die Führung der laufenden Geschäfte
    b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    c) die Verwaltung des Vereinsvermögens
    d) die Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
    e) die Buchführung
    f) die Erstellung des Jahresberichtes
    g) die Vorbereitung und
    h) die Einberufung der Mitgliederversammlung.
  7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.
  8. Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind schriftlich zu protokollieren und vom Vereinsvorsitzendem zu unterzeichnen.
  9. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer als Angestellten anzustellen, der Aufgaben auf Weisung des Vorstandes ausführt.

§ 7 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglied sind, für die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.
    Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
    Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registrierbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
    Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das gesamte Vereinsvermögen anteilig an die Vereinsmitglieder.